Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sollen die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse – orientiert an den technischen Entwicklungen und aktuellen Gefahrenlagen – fortentwickelt und gezielt gestärkt werden, um auch künftig eine effektive Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
So soll die Ermächtigung zum Einsatz der Bodycam, die gemäß § 31 POG bislang auf die Polizei und den öffentlich zugänglichen Raum beschränkt ist, auf den Kommunalen Vollzugsdienst der allgemeinen Ordnungsbehörden erweitert werden. Ferner soll der Polizei die Befugnis eingeräumt werden, die Kameras unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in Wohnungen einzusetzen. Das bislang verbotene Prerecording soll erlaubt werden.
Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Ermächtigung für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung vor, die bei Personen in Betracht kommt, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat ausgeht, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monate Freiheitsstrafe bedroht ist. Darüber hinaus kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Fällen häuslicher Gewalt zur Anwendung kommen, wenn eine angeordnete Wohnungsverweisung oder ein angeordnetes Kontakt- oder Näherungsverbot nicht zum Erfolg geführt hat.
Um die polizeiliche Aufgabenerfüllung – insbesondere im Bereich der vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten zu verbessern – soll eine Rechtsgrundlage für die automatisierte Datenanalyse geschaffen werden, mittels derer bislang unverbundene Datenbestände und Datenquellen in einer Analyseplattform automatisiert vernetzt und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden können.
Der Gesetzentwurf sieht ferner Rechtsgrundlagen für die Durchsuchung von elektronischen Speichermedien, die Sicherstellung von Forderungen und Daten, die IP-basierte Bestandsdatenabfrage gegenüber Anbietern von Telemedien und die Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage und gezielten Kontrolle vor.
Zur Verhütung der unerlaubten Benutzung von elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird eine Rechtsgrundlage aufgenommen, die der Polizei eine automatisierte Überwachung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer durch den Einsatz technischer Mittel ermöglicht.
Schließlich bedürfen verschiedene Regelungen einer Anpassung an verfassungsrechtliche Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) zu verdeckten Überwachungsmaßnahmen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt hat.