Transparenz-Plattform – ein kurzer Überblick der Inhalte
Die Transparenz-Plattform stellt Ihnen auf einen Blick Informationen und Daten bereit. Welche Dokumente werden veröffentlicht und welche Ausnahmen es gibt? Hier ein kurzer Überblick.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG – Ministerratsbeschlüsse
Veröffentlichung:
- Beschlüsse des Kabinetts
- Erläuterungen zu den Beschlüssen
- Berichte über das Abstimmungsverhalten des Landes im Bundesrat
Ausnahmen:
- „Interne Ministerratsangelegenheiten“ – darunter fallen Beschlüsse mit Personalentscheidungen oder mit einem sicherheitsrelevanten Bezug, Bestellungen, Ernennungen oder Entsendungen von Vertretern der Landesregierung in Gremien, Gesellschaften, Stiftungen oder sonstigen Einrichtungen mit Landesbeteiligung. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht über die Transparenz-Plattform, sondern wird nach Abschluss der jeweiligen Verfahren an entsprechenden Stellen (z. B. Organisations-, Geschäftsverteilungs- oder Übersichtsplänen) veröffentlicht.
- Ministerratsbeschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat – Solche Beschlüsse sind nur im Ergebnis veröffentlicht. Das Abstimmungsverhalten des Landes im Bundestag wird in einem separaten Dokument hier dokumentiert.
Zuständigkeit:
- Staatskanzlei
Frist:
- Früheste Veröffentlichung nach Unterzeichnung der Niederschrift Ministerratssitzung.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG – Berichte und Mitteilungen an den Landtag
Veröffentlichung:
Unterrichtungen an den Landtag über:
- Gesetzentwürfe
- den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge
- Angelegenheiten der Landesplanung, soweit von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- Bundesratsangelegenheiten, soweit von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- Entwürfe von Verwaltungsabkommen, soweit von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischen-staatlichen Einrichtungen, soweit von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- die Ausführung der Beschlüsse des Landtags, die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand haben
- Verordnungsentwürfe von erheblicher landespolitischer Bedeutung
- die Absicht der Landesregierung, eine Rechtsverordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben
Ausnahmen:
- Nur soweit im Einzelfall gesetzlich geschützte öffentliche oder private Belange einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Zuständigkeit:
- Die Veröffentlichung erfolgt im Wege einer Verlinkung mit dem Offenen Parlamentarischen Auskunftssystem des Landtags Rheinland-Pfalz (OPAL).
Frist:
- Verfügbarkeit der Informationen, sobald die Einstellung in OPAL erfolgt ist.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LTranspG – In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse
Veröffentlichung:
- Beschlüsse, die in öffentlichen Sitzungen* gefasst wurden
- Protokolle der jeweiligen Sitzungen
- Anlagen
Ausnahmen:
- Keine. Bei einer Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung stehen regelmäßig keine geschützten öffentlichen oder privaten Belange einer Veröffentlichung entgegen.
Zuständigkeit:
- Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle.
Frist:
- Spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung.
*Öffentliche Sitzungen sind solche, zu denen eine Stelle zentral einlädt und an der jeder teilnehmen kann. Beispiele für solche Sitzungen sind die Landessportkonferenz, Sitzungen des Kommunalen Rates oder der Finanzausgleichskommission.
§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG – Haushalts-, Stellen, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
Veröffentlichung:
- Haushaltsplan, bestehend aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan sowie dessen Übersichten
- Nachtragshaushaltspläne
- Organisationspläne*
- Geschäftsverteilungspläne**
- Aktenpläne
Ausnahmen:
- Für den Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung werden die Stellenpläne bereits im Haushaltplan ausgewiesen; keine gesonderte Darstellung der Stellenpläne auf der Transparenz-Plattform erforderlich
- Organisations- und Geschäftsverteilungspläne werden nur bis auf Referentenebene dargestellt.
Zuständigkeit:
- Haushaltspläne: Ministerium der Finanzen
- Organisations- und Geschäftsverteilungspläne: Staatskanzlei
- Landeseinheitlicher Aktenplan: Ministerium des Innern und für Sport,
Transparenzpflichtige Stellen, die nicht den Landeseinheitlichen Aktenplan anwenden, veröffentlichen ihre Aktenpläne in eigener Verantwortung.
Frist:
- unverzüglich nach Verabschiedung des Haushaltsplans
- Organisations- und Geschäftsverteilungspläne zweimal jährlich
- aktuelle Fassung des Landeseinheitlichen Aktenplans
*Organisationspläne sind Pläne über die Aufbauorganisation (v.a. Organigramme)
**Geschäftsverteilungspläne legen die Aufgabenverteilung fest und regeln somit die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Behörde.
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG – Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen
Veröffentlichung:
- Verwaltungsvorschriften
- Allgemeine Veröffentlichungen (z.B. Informationsbroschüren, Flyer, Rundschreiben von allgemeinem Interesse)
Zuständigkeit:
- Die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften erfolgt im Wege einer Verlinkung mit der Seite „landesrecht.rlp.de“
- Die Allgemeinen Veröffentlichungen erfolgen in Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle
Frist:
- Verfügbarkeit der Verwaltungsvorschriften, sobald die Einstellung im „landesrecht.rlp.de“ erfolgt ist.
§ 7 Abs. 1 Nr. 7 LTranspG – Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
Veröffentlichung:
- Amtliche Statistiken
- Tätigkeitsberichte*
Ausnahmen:
- rein interne Berichte
Zuständigkeit:
- Die Veröffentlichung der Amtlichen Statistiken erfolgt im Wege einer Verlinkung mit der Internetseite des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz
- Die Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte erfolgt in der Eigenverantwortlichtkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stellen
*Tätigkeitsberichte sind periodische Berichte einer transparenzpflichtigen Stelle über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 LTranspG – Geodaten
Veröffentlichung:
- Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet
Zuständigkeit:
- Die Veröffentlichung erfolgt im Wege einer Verlinkung mit dem Geoportal Rheinland-Pfalz.
Frist:
- Verfügbarkeit der Informationen, sobald die Einstellung im Geoportal Rheinland-Pfalz erfolgt ist.
§ 7 Abs. 1 Nr. 10 LTranspG – Öffentliche Pläne (z. B. Landeskrankenhausplan)
Veröffentlichung:
- öffentliche Pläne
- andere landesweite Planungen
Ausnahmen:
- Betrifft ausschließlich Pläne, deren Aufstellung der Landesverwaltung obliegt und die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Nicht darunter fallen Pläne, die lediglich interne Angelegenheiten der Verwaltung regeln sollen.
- Keine Veröffentlichung von politischen Programmplanungen, es sei denn, sie beziehen Umweltinformationen ein (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LTranspG)
Zuständigkeit:
- Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle.
§ 7 Abs. 1 Nr. 12 LTranspG – Zuwendungen an die öffentliche Hand
Veröffentlichung:
- Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1000 EUR
Zuständigkeit:
- Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle
Frist:
- jährlich, zu Beginn eines Folgejahres
§ 7 Abs. 1 Nr. 13 LTranspG – Wesentliche Unternehmensdaten
Veröffentlichung:
- Wesentliche Unternehmensdaten* von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LTranspG unterliegen
- Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten, rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütung und Nebenleistungen für die Leitungsebene
Zuständigkeit:
- Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle
Frist:
- jährlich, spätestens bis Oktober des Folgejahres
*Wesentliche Unternehmensdaten sind insbesondere die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
§ 7 Abs. 1 Nr. 14 LTranspG – Im Antragsverfahren elektronisch zugänglich gemachte Informationen
Veröffentlichung:
- Informationen, die im Rahmen eines individuellen Antragsverfahrens nach §§ 11 ff LTranspG elektronisch zugänglich gemacht wurden (sogenannter Grundsatz „access for one = access for all“)
Ausnahmen:
- Anträge auf Informationszugang, die nicht elektronisch zugesandt wurden, sondern in Papierform
Zuständigkeit:
- Eigenverantwortlichkeit der jeweils betroffenen transparenzpflichtigen Stelle
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 LTranspG – Umweltinformationen
Veröffentlichung:
- Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht
- Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt
- Politische Konzepte mit Bezug zur Umwelt
- Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften
- Berichte über den Stand der Umsetzung der vorgenannten Konzepte, Pläne und Programme
Ausnahme:
- Berichte müssen von den transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sein oder bereitgehalten werden
Zuständigkeit:
- Die Veröffentlichung erfolgt im Wege einer Verlinkung mit dem PortalU Rheinland-Pfalz und UVP-Portal
Frist:
- Verfügbarkeit der Informationen, sobald die Einstellung im PortalU Rheinland-Pfalz und UVP-Portal erfolgt sind