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Entwurf eines ...ten Landesgesetzes zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Änderung des Artikels 113)

Artikel 113 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Landesgesetze ausnahmslos im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz verkündet werden. Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblatts soll abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Landes ermöglicht werden.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Informationskategorie Gesetze & Justiz
Informationstatbestand Ministerratsbeschlüsse
Datenverantwortliche Stelle Ministerium der Justiz
Transparenzpflichtige Stelle Ministerium der Justiz
Gremium
Sitzung 18/137
Datum 2024-04-09
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