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Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Aktuell gilt für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die außerhalb der Feuerwehr und der Leitstellen tätig sind, die allgemeine Regelaltersgrenze von (bis zu) 67 Jahren (§ 37 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes – LBG). Nach § 117 LBG ist die auf 60 Jahre abgesenkte besondere Altersgrenze den Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr und in Leitstellen vorbehalten.

Im feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt mit der Neuregelung auch für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen eine Absenkung der Regelaltersgrenze in zwei Schritten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die Regelaltersgrenze auf 64 Jahre und zwei Jahre später auf 63 Jahre abgesenkt. In Einzelfällen, bei langer Tätigkeitsdauer in der Feuerwehr oder in Leitstellen, wird eine Regelaltersgrenze von 62 Jahren eingeführt. Für die Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst der Abschiebungshafteinrichtung gilt ebenfalls die Regelaltersgrenze von (bis zu) 67 Jahren. Hier ist aus Gründen der Fürsorge und Gleichbehandlung die für den Justizvollzug geltende besondere Altersgrenze von 60 Jahren (§118 LBG) angemessen und entsprechend zu regeln.

Bei der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

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Informationskategorie
  • Gesetze & Justiz
  • Öffentliche Verwaltung, Haushalt & Steuern
Informationstatbestand Ministerratsbeschlüsse
Datenverantwortliche Stelle Ministerium des Innern und für Sport
Transparenzpflichtige Stelle Ministerium des Innern und für Sport
Gremium
Sitzung 18/111
Datum 2023-07-11
Sitzungsleiter
Protokolldatum
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