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Entwurf eines ...ten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Nach § 18d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG) tragen derzeit in der Justiz Rheinland-Pfalz folgende Personen eine Amtstracht: Berufsrichterinnen und Berufsrichter; Richterinnen und Richter im Nebenamt; die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare; Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft; Abwicklerinnen und Abwickler einer Kanzlei; Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die als Vertreterin oder Vertreter einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen; Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Verteidigerinnen oder Verteidiger in Strafsachen sowie Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle. Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält (§ 18d Abs. 2 GerOrgG). Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. Nach § 18d Abs. 3 GerOrgG gelten die zuvor genannten Regelungen auch in Verfahren d er freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Einzelheiten zur Ausgestaltung und Beschaffung der Amtstracht sind in der Verwaltungsvorschrift „Amtstracht bei den Gerichten“ des Ministeriums der Justiz vom 14. Dezember 2004 (JBl. 2005 S. 49; 2009 S. 150) geregelt.

Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sind nach § 3 des Rechtspflegergesetzes bestimmte richterliche Tätigkeiten übertragen. I n deren Zuständigkeit fallen beispielsweise Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, darunter die Leitung von Versteigerungsterminen, sowie verschiedene Amtshandlungen mit Leitungsfunktion in Verfahren nach der Insolvenzordnung. Soweit Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbständig sitzungsleitende Funktionen ausüben, repräsentieren sie das Gericht ebenso wie Richterinnen und Richter. Sie treffen eigenverantwortlich und sachlich unabhängig gerichtliche Entscheidungen. § 18d GerOrgG enthält bisher jedoch keine Regelung zu einer Amtstracht für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Ihre gegenüber dem Kreis der übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer her ausgehobene Stellung in einer gerichtlichen Sitzung ist deshalb, anders als beispielsweise bei Richterinnen und Richtern, optisch nicht sofort erkennbar.

Die Regelungen zur Amtstracht sollen daher auf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger dergestalt erstreckt werden, dass sie die Befugnis erhalten, in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen, sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, eine Amtstracht (Robe) zu tragen. Denn als Funktionssignal stärkt die Robe das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Gerichte und betont die herausgehobene Stellung der Rechtspflegeorgane. Sie verleiht der Würde des Gerichts optisch Ausdruck. Zugleich soll durch Einfügen des Verbandsgemeindenamens „Maikammer“ in § 6 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c GerOrgG die infolge der Nichtigerklärung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541, BS 2020 -96) durch das Urteil des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015 (Az. VGH N 18/14) erforderliche Anpassung des Gerichtsorganisationsgesetzes erfolgen.

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Sitzung 18/142
Datum 2024-05-14
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