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Entwurf einer Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Aufgrund bundesrechtlicher Änderungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wurde die Kostentragung bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen dahingehend neu geregelt, dass die bisherige Kostentragungspflicht der Kommunen bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen mit öffentlichen Straßen in kommunaler Baulast entfällt. Durch die finanzielle Entlastung der Kommunen wird mit einem Anstieg der Eisenbahn-kreuzungsmaßnahmen gerechnet. Vor diesem Hintergrund soll die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vorgesehene Zuständigkeit vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) auf den Lan-desbetrieb Mobilität (LBM) übertragen werden, um entsprechend dem Zuschnitt des LBM als umfassende Mobilitätsbehörde den dortigen Sachverstand stärker nutzen zu können.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

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Informationskategorie
  • Gemeinden & Gemeindeverbände
  • Infrastruktur
  • Transport & Verkehr
Informationstatbestand Ministerratsbeschlüsse
Datenverantwortliche Stelle Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Transparenzpflichtige Stelle Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Gremium
Sitzung 17/161
Datum 2024-11-05
Sitzungsleiter
Protokolldatum
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