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Genehmigungen nach § 14 LWaldG

Genehmigungen nach § 14 LWaldG

(Änderung der Bodennutzungsart, bzw. Waldrodung, sowie Walderstaufforstung)

Genehmigungsbehörde ist das jeweils zuständige Forstamt.

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Informationstatbestand Umweltinformationen
Datenverantwortliche Stelle Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Dokumentendatum 2022-11-10