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Immissionen

Im Gegensatz zu den Emissionen gibt es noch den Begriff der Immissionen. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden die Immissionen – abgeleitet von dem lateinischen Begriff immittere, das hineinsenden bedeutet – als Umwelteinwirkungen beschrieben mit folgenden Eigenschaften:

  1. Auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder leblosen Sachen wird mit physikalischen Mitteln
    eingewirkt (psychische Einwirkungen, wie beispielsweise Beleidigungen sind keine
    Immissionen).

  2. Die Einwirkungen können in irgendeiner Form nachteilige Folgen haben (auf den Grad der Schädlichkeit kommt es bei der Begriffsbestimmung nicht an)

  3. Die Einwirkungen sind unmittelbar oder mittelbar durch menschliches Verhalten verursacht und

  4. Die Einwirkungen werden über die bestehende Umwelt an die betroffenen Menschen, Tiere, Pflanzen, oder Sachen herangezogen beziehungsweise in den Boden, das Wasser oder die Atmosphäre eingetragen.

Demnach ergeben sich folgende Einwirkungen, die nach § 3 Abs. 2 BImSchG als Immissionen bezeichnet werden: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Informationstatbestand Umweltinformationen
Datenverantwortliche Stelle Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Dokumentendatum 2023-10-19